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Satzung vom 01.12.06

Förderkreis für das Museum Wald und Umwelt und die Umweltstation Ebersberger Forst e.V. (FöK e.V.)

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis für das Museum Wald und Umwelt und die Umweltstation Ebersberger Forst“ (FöK). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der  Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.V.  (FöK e.V.).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ebersberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der FöK e.V. hat die Aufgabe, die von der Stadt Ebersberg getragenen Einrichtungen Museum Wald und Umwelt und Umweltstation Ebersberger Forst sowohl ideell als auch materiell  zu unterstützen. Er wirkt durch eigene Bildungsarbeit und Initiativen an der Umsetzung der Ziele des Museums Wald und Umwelt und der Umweltstation Ebersberger Forst mit, tritt für ihre Fortentwicklung ein und beteiligt sich an der Fortschreibung ihrer Konzepte.

(2) Der FöK e.V.

  • macht an konkreten Beispielen sichtbar, wie wir Menschen unsere Umwelt bereits geprägt haben und sie täglich belastend verändern,
  • versucht, Bewusstsein für die Verantwortung zu schaffen, die der Mensch      für den Zustand der Natur und die Folgen der von ihm verursachten Schäden hat,
  • will in Veranstaltungen und Sonderausstellungen und Diskussionsforen Umweltgefährdungen aufzeigen,
  • will umweltfreundliches Handeln fördern und dafür um Unterstützung werben,
  • unterstützt die Stadt Ebersberg bei der Fortentwicklung des Museumskonzepts und seiner konkreten Umsetzung mit dem Schwerpunkt Klimawandel,
  • will Partner der Schulen bei der Vermittlung geeigneter Veranstaltungen zur Umwelterziehung sein.

(3) Maßgebend für die Zusammenarbeit ist der zwischen der Stadt Ebersberg und dem FöK e.V. vereinbarte Vertrag in der jeweils gültigen Fassung.

 § 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
 Beirat
Der Verein kann einen Beirat einrichten.

§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Verein
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag.   und über Ausschluss.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederver­sammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergän­zung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit findet dreißig Minuten danach eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der ab­gegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden zu unter­zeichnen ist. Das Ergebnisprotokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie bis zu acht Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 11
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
(2) Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein ge­richtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 § 12
Sitzung des Vorstands
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands erstellt der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll.

§ 13
Aufgabe, Zusammensetzung und Berufung des Beirats
(1) Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen fachlichen Angelegenheiten.
(2) Der Beirat besteht aus Personen mit besonders wichtigen Kenntnissen und Erfahrungen für den Zweck und die Aufgaben des Vereins (siehe § 2).
(3) Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen.

§ 14
Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aus Beiträgen, Spenden und Zuschüssen der Stadt Ebersberg aufgebracht.
(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung - eines stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mit­gliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ebersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Satzung zum Download (PDF-Datei, 26 KB)

Ebersberg, 09.10.2011 bis 26.12.2012: Wald im Klimawandel, Museum Wald und Umwelt

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